DIE GUTACHTER
Ein alter Mensch hat aufgehört zu existieren.
Aber er lebt. Er hat kein Zuhause mehr und lebt
isoliert im Heim. Er darf keine Besuche bei
Bekannten machen und darf nicht besucht werden.
Nicht einmal von den eigenen Söhnen. Er
war wohlhabend - jetzt ist er völlig mittellos.
Dank Entscheidungen deutscher Gerichte.
Die bestellten Gutachter tragen einen großen
Anteil an dieser Situation.
Die Deutsche Gesellschaft für forensische
Psychiatrie zertifiziert z.Z. geeignete Psychiater
für Gerichtsgutachten, die auch Neurologen
sein sollten. Dafür herangezogen werden
sollen solche Psychiater/Neurologen, die mindestens
50 Gerichtsgutachten jährlich anfertigen.
Man darf unterstellen, dass im Falle des Herrn
C., in Anbetracht der komplizierten Krankheitsvorgeschichte,
aber auch der komplexen Situation und der Konsequenzen
einer solchen Begutachtung (s.u.), ein diesgemässer
Gutachter hätte beauftragt werden müssen.
Der erste Gerichtsgutachter, Herr Dr. E., hat
Herrn C. als abhängig von seiner Ehefrau
beurteilt und ihm Hilfsbedürftigkeit in
allen Lebenslagen attestiert.
Ein (privates) Zwischengutachten hat daraufhin
Dr. Kaatz. - auf Wunsch der Ehefrau - erstellt.
Darin hat dieser sich, wie auch Frau C., vehement
gegen die
Betreuung von Herrn C. gewandt. Noch war nicht
klar, dass man im später vom Gericht bestellten
Betreuer RA. Dr. Tauchert
einen verständnisvollen Unterstützer
für die Übertragung und Unterschlagung
des Vermögens von Herrn C. finden würde.
Zufälligerweise war Dr. Kaatz. der behandelnde
Arzt von Herr C., als dieser in das Heim eingewiesen
wurde. Er fiel u.a. dadurch auf, dass er pro
Stunde Hausbesuch absurde 1.050 DM in Rechnung
stellte. Diese schmückte er widerrechtlich
mit einem Doktor-Titel, den er nicht besaß.
Neben seiner Tätigkeit als Klinikarzt brachte
ihm die Behandlung von Herr C. monatlich zwischen
4.000 und 9.000 DM ein, was sich in 2,5 Jahren
auf ca. 170.000 DM addierte.
Der zweite Gerichtsgutachter Dr. A. wurde vom
LG Frankfurt auf Antrag der Ehefrau bestellt.
Er zeichnet sich auch durch seine Bekanntschaft
mit Dr. Kaatz aus, beide waren in der gleichen
Klinik tätig.
Das LG Frankfurt hat Dr. A. mit dem zweiten
Gutachten beauftragt, obwohl dieser nur Psychiater
und kein Neurologe ist und damit die notwendigen
Voraussetzungen nicht erfüllte. Das LG
ist darauf hingewiesen worden.
In seinem Gutachten räumt Dr. A. ein, sich
im Vorfeld seines Gutachtens mit dem ihm aus
der Klinikzeit bekannten Dr. Kaatz. unterhalten
zu haben. Dr. A. hat sich nach den Gesprächen
mit Dr. Kaatz. bei der Wahrheitsfindung nicht
durch die zahlreichen Unstimmigkeiten von seinem
Ziel abbringen lassen. Auf diese wurde auch
das LG durch ein Gutachten eines Betreuungsrechtlers
im Januar 2005 hingewiesen, welches leider nicht
berücksichtigt wurde.
Dr. A. gewann einen "guten Eindruck"
und bescheinigte das Gewünschte.
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