DIE GUTACHTER

Ein alter Mensch hat aufgehört zu existieren. Aber er lebt. Er hat kein Zuhause mehr und lebt isoliert im Heim. Er darf keine Besuche bei Bekannten machen und darf nicht besucht werden. Nicht einmal von den eigenen Söhnen. Er war wohlhabend - jetzt ist er völlig mittellos. Dank Entscheidungen deutscher Gerichte.

Die bestellten Gutachter tragen einen großen Anteil an dieser Situation.

Die Deutsche Gesellschaft für forensische Psychiatrie zertifiziert z.Z. geeignete Psychiater für Gerichtsgutachten, die auch Neurologen sein sollten. Dafür herangezogen werden sollen solche Psychiater/Neurologen, die mindestens 50 Gerichtsgutachten jährlich anfertigen.
Man darf unterstellen, dass im Falle des Herrn C., in Anbetracht der komplizierten Krankheitsvorgeschichte, aber auch der komplexen Situation und der Konsequenzen einer solchen Begutachtung (s.u.), ein diesgemässer Gutachter hätte beauftragt werden müssen.
Der erste Gerichtsgutachter, Herr Dr. E., hat Herrn C. als abhängig von seiner Ehefrau beurteilt und ihm Hilfsbedürftigkeit in allen Lebenslagen attestiert.
Ein (privates) Zwischengutachten hat daraufhin Dr. Kaatz. - auf Wunsch der Ehefrau - erstellt. Darin hat dieser sich, wie auch Frau C., vehement gegen die
Betreuung von Herrn C. gewandt. Noch war nicht klar, dass man im später vom Gericht bestellten Betreuer RA. Dr. Tauchert einen verständnisvollen Unterstützer für die Übertragung und Unterschlagung des Vermögens von Herrn C. finden würde.
Zufälligerweise war Dr. Kaatz. der behandelnde Arzt von Herr C., als dieser in das Heim eingewiesen wurde. Er fiel u.a. dadurch auf, dass er pro Stunde Hausbesuch absurde 1.050 DM in Rechnung stellte. Diese schmückte er widerrechtlich mit einem Doktor-Titel, den er nicht besaß. Neben seiner Tätigkeit als Klinikarzt brachte ihm die Behandlung von Herr C. monatlich zwischen 4.000 und 9.000 DM ein, was sich in 2,5 Jahren auf ca. 170.000 DM addierte.
Der zweite Gerichtsgutachter Dr. A. wurde vom LG Frankfurt auf Antrag der Ehefrau bestellt. Er zeichnet sich auch durch seine Bekanntschaft mit Dr. Kaatz aus, beide waren in der gleichen Klinik tätig.
Das LG Frankfurt hat Dr. A. mit dem zweiten Gutachten beauftragt, obwohl dieser nur Psychiater und kein Neurologe ist und damit die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllte. Das LG ist darauf hingewiesen worden.
In seinem Gutachten räumt Dr. A. ein, sich im Vorfeld seines Gutachtens mit dem ihm aus der Klinikzeit bekannten Dr. Kaatz. unterhalten zu haben. Dr. A. hat sich nach den Gesprächen mit Dr. Kaatz. bei der Wahrheitsfindung nicht durch die zahlreichen Unstimmigkeiten von seinem Ziel abbringen lassen. Auf diese wurde auch das LG durch ein Gutachten eines Betreuungsrechtlers im Januar 2005 hingewiesen, welches leider nicht berücksichtigt wurde.
Dr. A. gewann einen "guten Eindruck" und bescheinigte das Gewünschte.