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Richter kann nach
§ 9 des Deutschen Richtergesetzes
nur werden, wer
- Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes ist,
- die Gewähr dafür bietet, dass
er jederzeit für die freiheitlichdemokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzeseintritt,
- die Befähigung zum Richteramt besitzt
(§§ 5-7 DRiG) und
- über die erforderliche soziale
Kompetenz verfügt.
(Zitat
von der Internet-Seite des
Hessischen Ministeriums der Justiz)
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